Statuten Verein
Spielgruppe Rosengarten in Neuenhof
1. Name, Sitz und Zweck
1.1. Unter dem Namen „Spielgruppe Rosengarten“ besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss ZGB Art. 60 ff.
1.2. Der Sitz des Vereins befindet sich in Neuenhof AG.
1.3. Der Verein betreibt Spielgruppen in der Gemeinde Neuenhof AG.
1.4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 1.5. Der Verein verfolgt den Zweck, die soziale, emotionale und pädagogische Entwicklung von Kindern im Vorschulalter durch Spielgruppenangebote zu fördern.
1.6. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer bis zur freiwilligen Auflösung durch die Generalversammlung.
2. Mitgliedschaft
2.1. Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich aktiv am Betrieb und der Organisation der Spielgruppe Rosengarten beteiligen und zur Umsetzung der Ziele und Aktivitäten der Spielgruppe beitragen. Sie zahlen einen durch die Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag.
2.2. Passivmitglieder
Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die am Vereinszweck interessiert sind und zahlen einen durch die Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag.
2.3. Gönner
Gönner sind Personen, die den Verein durch freiwillige, nicht regelmässige Beiträge finanziell unterstützen.
2.4. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Masse um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden von der Generalversammlung ernannt und sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch kein Stimmrecht.
2.5 Aufnahme, Austritt
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch ein formelles Aufnahmeverfahren. Dies umfasst in der Regel eine Bewerbung, eine Vorstellung beim Vorstand oder den bestehenden Mitgliedern und die Zustimmung durch den Vorstand oder die Generalversammlung. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Eine Rückerstattung des Jahresbeitrags ist nicht möglich. Passivmitglieder, Gönner und Ehrenmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
3. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
3.1. die Generalversammlung der Mitglieder
3.2. der Vorstand
3.3. die Rechnungsrevisoren
3.4. die Teamsitzung
3.5. Arbeitsgruppen
3.1. Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand spätestens vier Wochen im Voraus einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Beilage der Traktandenliste. Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Ausnahmen: Statutenänderungen oder Vereinsauflösung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt das Präsidium den Stichentscheid. Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt. Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
● Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren,
● Genehmigung des Protokolls,
● Abnahme der Jahresrechnung, Genehmigung des Revisorenberichts, Entlastung des Vorstandes,
● Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
● Festlegung der Mitgliederbeiträge,
● Änderung der Statuten
● Auflösung des Vereins
● Beschlussfassung über Anträge an die Generalversammlung (Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung an das Präsidium zu richten).
3.2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst (Präsidium, Sekretariat, Kasse/Koordination, Beisitzerinnen). Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand trifft sich so oft, wie es die Geschäfte erfordern. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand ist verantwortlich für:
● die laufenden Geschäfte und die Vertretung nach aussen (u.a. Behörden und Eltern) sowie den administrativen Betrieb der Spielgruppe
● die Anstellung und Entlassung der Spielgruppenleiterinnen und Spielgruppenleiter
● den Entscheid über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.
3.3. Die Rechnungsrevisoren
Die zwei Rechnungsrevisoren werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie prüfen die Jahresrechnung und geben zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
3.4. Teamsitzung
Die Teamsitzung besteht aus den Spielgruppenleiterinnen und Spielgruppenleitern. Die Teamsitzung ist verantwortlich für:
● das Jahresprogramm
● das Konzept
● Anträge über Materialbeschaffung / Mobiliar
3.5. Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann zur Bearbeitung spezieller Aufgaben oder Projekte Arbeitsgruppe einsetzen. Diese Gruppen bestehen aus Mitgliedern des Vereins und werden vom Vorstand geleitet.
4. Finanzen
4.1. Die Mittel setzen sich zusammen aus:
● Elternbeiträgen,
● Jahresbeiträgen der Mitglieder,
● Erträgen aus Aktionen (Wohltätigkeitsbazar usw.),
● Spenden,
● Staatlichen Förderbeiträgen (wenn vorhanden)
4.2. Die Einnahmen werden ausschliesslich für die Entlohnung der Leiterinnen/Leiter und der Koordinatorin sowie für Mieten, Betrieb und Unterhalt der Spielgruppen verwendet.
4.3. Zeichnungsberechtigung: Inkasso, zwei Vorstandsmitglieder (kollektiv).
4.4. Rechnungsabschluss: Das Vereinsjahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli.
4.5. Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins soll das Vermögen einer Institution mit ähnlichem Zweck zukommen.
4.6. Der Vorstand sorgt für eine ordnungsgemässe interne Finanzkontrolle und den verantwortungsvollen Umgang mit finanziellen Rücklagen.
5. Datenschutz
Der Verein verpflichtet sich, die persönlichen Daten seiner Mitglieder gemäss den geltenden Datenschutzbestimmungen vertraulich zu behandeln und nur für Vereinszwecke zu nutzen.
6. Schlichtung von Streitigkeiten
Bei internen Streitigkeiten entscheidet der Vorstand. Falls keine Einigung erzielt wird, kann ein Schiedsgericht einberufen werden, dessen Entscheid endgültig ist.
7. Verhaltenskodex
Alle Mitglieder und Mitarbeitenden verpflichten sich zu einem respektvollen und wertschätzenden Umgang miteinander sowie zu einem verantwortungsbewussten Verhalten gegenüber den Kindern.
8. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
9. Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 03.03.2025 genehmigt.
Neuenhof, den 03.03.2025
Der Präsident: Emre Baysal